Verdienen wir zu viel?

Heute nehme ich Bezug auf einen Beitrag des Kollegen Hänsch, den dieser in seinem Blog veröffentlicht hat. Darin berichtet der Kollege über eine Mandantin, die es etwas an Realitätssinn für die Höhe der anwaltlichen Vergütung sowohl des Kollegen selbst als auch seines Nachfolgers in der Betreuung des Mandats missen lies.

Dieser Beitrag hat mich dazu gebracht, ein wenig über die Frage nachzudenken, wie die Höhe des anwaltlichen Honorars in der Bevölkerung aufgenommen wird. Bei Gesprächen in der Kanzlei sind wir darauf gekommen, dass eine Honorarforderung in Höhe von etwa 3.500 €, wie im hier vorliegenden Fall für einige Menschen auf den ersten Blick durchaus hoch erscheinen mag. Wer etwa auf Harz IV angewiesen ist und im Monat nur ein Zehntel der Anwaltskosten zur Verfügung hat, der mag von einer Rechnung in dieser Höhe durchaus geschockt sein.

Die Folgerung aus derartigen Vorfällen ist aber für mich nicht, dass die Vergütung für Anwältinnen und Anwälte zu hoch ist, sondern dass es erforderlich ist, dass Honorar in der richtigen Weise und zum richtigen Zeitpunkt zu kommunizieren. Ich stimme hier weitestgehend mit dem Kollegen Braune überein, der ebenfalls eine Kommentierung zu den Erlebnissen von Rechtsanwalt Hänsche vorgenommen hat.

Wichtig ist, dass die Vergütung mit dem Mandanten möglichst früh besprochen wird. Dabei kann dann auch auf die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe hingewiesen werden, wenn der Mandant oder die Mandantin nicht in der Lage ist, die Anwaltskosten selbst zu tragen. Letztlich halte ich es für durchaus legitim, ja sogar erforderlich, wenn Anwältinnen und Anwälte eine eigene Preispolitik betreiben. Nur so ist eine Positionierung mit der eigenen Leistung auf dem Markt der Rechtsberatung möglich. So wird letztlich auch den Mandanten die Möglichkeit eines Vergleichs verschiedener Angebote eröffnet.

Hier werden einmal mehr die verschiedenen Rollen deutlich, in denen ein Anwalt agiert. Zum einen ist er ein Unternehmer, der darauf angewiesen ist Gewinne zu machen, um durch seine berufliche Tätigkeit seinen Lebensunterhalt finanzieren zu können. Zum anderen ist er auch ein Organ der Rechtspflege und steht als solches in einem besonderen Vertrauensverhältnis zu seinen Mandantinnen und Mandanten. Aus diesem Vertrauensverhältnis heraus sollten auch Fragen des Honorars möglichst früh angesprochen werden.
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Das Wie ist verhandelbar, das Ob nicht!

In der letzten Zeit sind mir zwei Artikel aufgefallen, bei denen ich an einen meiner eigenen Beiträge denken musste. Kollege Braune weist in seinem Blog darauf hin, dass es zu einem großen Teil auf eine gute Vorbereitung ankommt. Zwar geht es beim Kollegen um Mediation, doch vieles davon gilt auch beim Honorargespräch des Anwalts mit dem Mandanten. Wer gut vorbereitet in das Honorargespräch mit dem Mandanten geht, der wird sich dort deutlich leichter tun.

Vieles gilt, aber eben nicht alles. So spricht Kollege Braune davon, vor der Verhandlung die “eigenen Verhandlungsziele festzulegen und zwar einmal das bestmögliche Ergebnis, das erzielt werden kann (soll), dann das Minimalergebnis und zu guter letzt das realistisch zu erwartende Ergebnis. Hierbei ist es sinnvoll, die Teilziele zu bewerten. Welcher Punkt ist für mich essentiell, auf welches Ergebnis könnte ich zur Not auch verzichten?” Hier wird der Unterschied zum Honorargespräch klar. Wie ich in einem älteren Beitrag bereits einmal geschrieben habe, sollte die Höhe des Honorars nicht zur Disposition stehen. Als Anwalt kann der Mandantschaft entgegengekommen werden, in dem die Modalitäten der Zahlung vereinbart werden. Die Höhe sollte allerdings auch im Sinne zukünftiger Mandate nicht verhandelbar sein.

Zu dieser Thematik ist mir dann noch ein Beitrag des Kollegen Gulden in seinem Blog aufgefallen. ”Kann Ihre Rechnung nicht bezahlen – gesendet von meinem iPhone!” musste dieser als Inhalt einer E-Mail in seiner Mailbox lesen. Möglicherweise wäre es für diesen iPhone-Nutzer hilfreich gewesen, wenn im Honorargespräch bereits eine Ratenzahlung vereinbart worden wäre. Passiert dies im Vorfeld der Mandatsübernahme kann sich Anwalt wie Mandant dann im Nachhinein unangenehme Überraschungen was das Honorar angeht, erspraren.

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Mandanten sind kritischer geworden

Im Blog infodocc.info berichtet der Kollege Karsten Gulden darüber, wie dadurch, dass ihm aus Versehen eine Kommastelle verrutschte und er dadurch dem Mandanten (der dann doch keiner wurde) einen falschen Preis für die gewünschte Erstberatung mitteilte, das komplette Mandat verlustig ging.

Meines Erachtens zeigt sich an diesem vom Kollegen Gulden vorgetragenen Fall einmal mehr, dass Mandantinnen und Mandanten sehr sensibel und auch selbstbewusst reagieren, sobald es an die Frage des Honorars kommt. Dem müssen wir als Anwältinnen und Anwälte Rechnung tragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Vergütung vereinbart werden soll, die die gesetzlichen Gebühren übersteigt.

Dass Mandantinnen und Mandanten in ihrer Einstellung zur Vergütung der Anwältinnen und Anwälte kritischer geworden sind, belegt bereits der Forschungsbericht des Soldan Instituts für Anwaltmanagement (Band 3 2006, S 27f.), wonach 49 % der befragten Anwältinnen und Anwälte der Ansicht sind, die Mandantinnen und Mandanten seien in den vergangenen drei Jahren kritischer geworden, was das Honorar angeht.

Dass es sich bei den “Abzockern” tatsächlich, wie von dem Kollegen auch vermutet um eine Minderheit handeln muss, zeigt für mich auch klar eine Tatsache, die in diesem Blog in den letzten Tagen des öfteren Thema war: So gibt es ja schließlich diejenigen Anwältinnen und Anwälte, die tatsächlich mit Honoraren auskommen müssen, die sich im Bereich des Existenzminimums bewegen.

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Scheinbar beste Perspektiven für junge Juristen

Und wieder einmal bin ich über einen Artikel in der LTO gestolpert. Dieses mal handelt es sich um ein Interview mit Johanna Storck vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW). Anlass für das Gespräch ist eine Gehaltsstudie, die die Einkommenschancen der Absolventen von 69 Studienfächern, darunter eben auch Jura, untersucht. Das Ergebnis für die Uni-Abgänger im Fach Jura zeigt einen Unterschied zwischen Männern und Frauen. Während die ersteren mit einem zu erwartenden Netto-Studenlohn von 15,86 Euro nur hinter Medizinern, Zahnmedizinern und Betriebswirten zurückstehen, können die jungen Juristinnen die BWLerinnen sogar hinter sich lassen. Sie verdienen im Schnitt netto 12,55 Euro pro Stunde.

Auf den ersten Blick mag sich das sehr schön lesen. Jura scheint ein Studienfach zu sein, dass im Vergleich beste Verdienstaussichten verspricht. Jedoch darf eine Tatsache nicht vergessen werden, die in dem Interview auch kurz zur Sprache kommt: Insbesondere bei Anwältinnen und Anwälten kommt es auch immer noch zu Einkünften, die sich gerade einmal auf der Höhe des Existenzminimums bewegen.

 

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Durchschnittsumsatz 100.000 €

Wie die LTO berichtet, steigt die Anzahl der zugelassenen Anwälte in Deutschland wieder. So waren am 1. Januar 2012 in Deutschland 158.426 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Anwaltschaft zugelassen, 2.747 mehr als im Vorjahr. Insgesamt erzielen die 45.000 Kanzleien einen Umsatz von 18-19 Milliarden Euro netto. Davon entstehen 60 % in mittleren und kleinen Kanzleien, 40 % in den wenigen großen.

Für den Gebührenrechtler – aber auch für alle anderen – interessant ist die Tatsache, dass der Durschnittsumsatz des Anwalts bei 100.000 Euro pro Jahr bei einer Kostenquote von 50 % liegt. Dass die genannten 100.000 Euro den Durschnitt bilden bedeutend zwingend auch, dass es auch Umsätze deutlich unter diesem Level gibt.

Eine faire und leistungsgerechte Vergütung ist somit gerade für diese Anwälte entscheidend.

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Streitwert 48 Milliarden? Notwendig ist eine flexible Honorarpolitik!

Um meinen Blogeintrag “48 Milliarden Euro Streitwert” gab es offensichtlich einige Missverständnisse. Wie Richter am OLG Detlef Burhoff in diesem Blog kommentiert hat und auch in Heymanns Strafrecht Online Blog völlig richtig darstellt, ist der Streitwert, was die Gebührenberechnung angeht, bei 30 Millionen Euro gedeckelt (§ 22 II RVG).

Dem Autor des LTO-Artikels, der hier nochmals verlinkt ist, war diese Begrenzung auch bewusst; er geht in dem Beitrag darauf ein. Die angesprochenen 48 Milliarden sind demnach der “ökonomische Wert des Streitgegenstandes”. Es handle sich dabei nämlich um den Anteil von den 240,5 Milliarden Euro des EFSF, für den die Bundesrepublik Deutschland im Haftungsfall gerade stehen müsste. Die vom Autor des Beitrags aufgeworfene Frage ist folglich eine politische.

Die honorarpolitische Frage im Zusammenhang mit einer Vergütungsvereinbarung ist diejenige nach der richtigen Preisfindungsmethode. Dabei ist es durchaus legitim, wenn sich der Anwalt oder die Anwältin verschiedene Preisfindungsmethoden (verschiedene Ansätze sind hierzu in schöner Weise bei Hommerich, Kilian: “Vergütungsvereinbarungen deutscher Rechtsanwälte” nazulesen) zu nutzen macht. Dabei kann er das Honorar mit dem Mandanten oder der Mandantin vereinbaren, das zum einen dem wahren Wert der Sache entspricht und zum anderen zu einer wirklich angemessenen Vergütung für den Anwalt führt. Insbesondere bei hohen Streitwerten ist es in manchen Fällen durchaus eine gute Möglichkeit, auf die gesetzlichen Gebühren zurückzugreifen.

Um die Frage, was wirklich angemessen ist, lässt sich aber natürlich trefflich streiten.

48 Milliarden Euro Streitwert

Um Anwaltsgebühren in schwindelnder Höhe geht es in einem Beitrag in der Legal Tribune Online. Dabei dreht es sich um eine Klage des bei uns hier in München wohlbekannten CSU-Politikers Peter Gauweiler, der ja gerne gegen die Abtretung von staatlich deutschen Befugnissen nach Brüssel vor das Bundesverfassungsgericht zieht.

So war es auch in diesem Fall, als es gegen den Euro-Rettungsschirm ging. Die Frage, die in der LTO nun aufgeworfen wird und mit der es nun zu einem Schnittpunkt mit dem anwaltlichen Gebührenrecht kommt ist diejenige, wie sich denn nun die Anwaltskosten berechnen, wenn es um einen Streitwert in der Höhe von 48 Milliarden Euro geht. Im Ergebnis liegt hier wohl ein Fall vor, bei dem es für den Anwalt ausnahmsweise einmal sinnvoller gewesen wäre, auf die gesetzlichen Gebühren zurückzugreifen.

 

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Muster-Vergütungsvereinbarungen in Arbeit

Heute ein kleiner Hinweis in eigener Sache. Ich arbeite derzeit an verschiedenen Muster-Vergütungsvereinbarungen. Ich habe die Erfahrung gemacht, dass dies für viele Kolleginnen und Kollegen eine Erleichterung im anwaltlichen Alltag darstellt.

Geplant ist, dass es mehrere verschiedene Pakete mit ausfüllbaren Vorlagen geben wird, sortiert nach Rechts- und Tätigkeitsgebieten. In einem Paket enthalten sein sollen dann Vordrucke für die unterschiedlichen Sitautionen, die im Verlauf des Mandats auftreten. Für die Verwenderin und den Verwender sollen die Vordrucke Hilfe und Arbeits- sowie Zeitersparnis sein, um die Kommunikation mit Mandanten und anderen Dialogpartnern, wie etwa Rechtsschutzversicherungen zu vereinfachen, so dass man sie als Rechtsberatender auf das Wesentliche Konzentrieren kann.

Mehr Informationen wird es auch laufend im Newsletter geben, den Sie auf der Startseite abonnieren können.

Checkliste: Notwendige Teile einer Honorarvereinbarung

1. Genaue Bezeichnung der Angelegenheit bzw. des Teils der Angelegenheit

2. Die schriftliche Erklärung des Mandanten, seinem Rechtsanwalt oder seiner Rechtsanwältin für diese Angelegenheit des Honorar zu zahlen

3. Der Hinweis, dass das Honorar anstelle der gesetzlichen Gebühren tritt, falls diese nicht höher sind

4. Die Angabe des Honorars, evtl. unterteilt

5. Fälligkeit des Honorars; Vorschuss

6. Auslagen, die neben den Gebühren besonders geschuldet sind

7. Dass für jede Instanz bzw. für einen weiteren bestimmten Verfahrensabschnitt eine weitere Honorarvereinbarung vorbehalten bleibt

8. Dass das Honorar ohne Rücksicht auf den Umfang des Verfahrens geschuldet wird

9. Der Hinweis, dass im Falle des Obsiegens nur die gesetzlichen Gebühren erstattet werden

10. Kein Hinweis, dass der Mandant eine Durchschrift erhalten hat

11. Ort, Datum und Unterschrift des Mandanten

12. Abtretung der Erstattungsansprüche

Entnommen aus: Madert, Die Honorarvereinbarung des Rechtsanwalts, 2. Auflage, S. 160 ff.

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Was Anwältinnen und Anwälte von Olympiasiegern lernen können

Die Fortsetzung von gestern. Der zweite Teil meines Beitrags in den Mitteilungen des Münchner Anwaltvereins.

Olympische Spiele 1972 in München. In den Schwimm-Wettbewerben gewinnt der Amerikaner Mark Spitz vier Goldmedaillen in Einzelwettbewerben und weitere drei Goldmedaillen in Staffelwettbewerben .Einer der vielen Fernsehzuschauer weltweit ist der 16jährige College-Neuling John Naber. Er hat gerade die amerikanischen Junioren-Meisterschaften im Rückenschwimmen gewonnen. Von den Olympiasiegen des Mark Spitz ist er derart beeindruckt, dass er sich vornimmt, 1976 bei den olympischen Sommerspielen in Montreal die Goldemaille im Rückenschwimmen zu gewinnen. Doch da ist ein Problem. Seine Bestzeit über 100 Meter Rücken liegt fast fünf Sekunden unter der Zeit, die für olympisches Gold erforderlich sein dürfte. Nicht viel besser ist die Situation über 200 Meter Rücken. Hier bedürfte es für den Olympiasieg voraussichtlich einer Zeit unter zwei Minuten, die bisher noch kein Schwimmer der Welt geschwommen ist.

John Naber lässt sich davon nicht entmutigen, im Gegenteil, es fordert ihn heraus. John Whitmore, einer der Pioniere des modernen Coaching im Sport und im Unternehmensbereich schildert das Vorgehen Nabers so: „…Er wollte das Unmögliche möglich machen. Zunächst setzte er sich den neuen Weltrekord als Ziel und dividierte dann sein Defizit von fünf Sekunden durch die Trainingsstunden, die er in vier Jahren aufbringen konnte. Er kam zu dem Ergebnis, dass er sich in jeder Trainingsstunde, die er in vier Jahren aufbringen konnte, um ein Fünftel eines Wimpernschlages verbessern musste. Er spürte, dass das möglich war, wenn er nur ebenso intelligent wie hart daran arbeiten würde….“ (John Whitmore: Coaching für die Praxis,Campus Verlag GmbH, 1994, Seite 67f.)

John Naber wurde bei den olympischen Spielen 1976 in Montreal einer der erfolgreichsten amerikanischen Olympia-Champions aller Zeiten. Er gewann die Goldmedaille in 100 und in 200 Meter Rücken, zusätzlich zwei weitere Goldmedaillen in Staffelwettbewerben. Er ist der erste Schwimmer in der Geschichte, der die 200 Meter Rücken unter zwei Minuten schwimmt und der zwei Medaillen in einem Einzelwettbewerb an einem Tag gewinnt.

Die Zielsetzung Nabers entspricht den Anforderungen einer guten Zielsetzung im Sinne der SMART-Methode. Die Vision vom Olympiasieg übt ein magische Anziehungskraft aus. Sie ist spezifisch und attraktiv. Indem er sein Endziel in kleine machbare Schritte unterteilt, überzeugt er sich davon, dass seine Ziele realistisch sind. Die Terminierung entspricht dem Zeitraum von vier Jahren bis zu den nächsten olympischen Spielen.

Was der Anwalt aus dem Beispiel lernen kann

Sie selbst sind, wie es in dem berühmten Sprichwort heißt, „Ihres Glückes Schmied“. Ihre Zukunft liegt allein in Ihren Händen. Nehmen Sie sich ein Beispiel an John Naber. Entscheiden Sie sich für ein bestimmtes Ziel. Legen Sie den konkreten Betrag fest, den Sie mehr verdienen wollen. Stellen Sie sich vor, was Sie mit dem Geld, das Sie mehr verdienen, anfangen werden, z.B. Eine schöne Urlaubsreise, ein neues Auto, etc.. Je konkreter und sinnlicher ihre Vorstellung ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung. Dividieren Sie dann den gewünschten Geldbetrag durch die Anzahl der produktiven Arbeitsstunden, die Sie aufwenden werden, um das gewünschte Geld zu verdienen. Als Ergebnis erhalten Sie den Betrag, den Sie je Arbeitsstunde bzw. je Arbeitstag oder Arbeitswoche bzw. je Monat einnehmen müssen, um Ihr Ziel zu erreichen. Machen Sie zum Schluss einen Realitäts-Check.Und denken Sie daran:

„Gewinnen beginnt mit beginnen“ (Shakespeare)

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