Das IST starker Tobak

Der Handelsvertreter Blog, den ich jüngst mit seinem Zitat von markt intern selbst zitiert habe, greift meinen Beitrag auf und geht auch darauf ein.

Auf den dortigen aktuellen Beitrag möchte ich zunächst klarstellen, dass ich nicht die Annahme von markt intern, es gebe Handelsvertreter, die im Bereich von 1.900 € pro Monat verdienen für “starken Tobak halte”. Ich gehe davon aus, dass die wohl recherchiert ist und halte die Tatsache, dass es diese Verdienste gibt für starken Tobak. Gerade angesichts der wohl ansonsten glänzenden Situation des Dienstleisters, bei dem besagte Vertreterinnen und Vertreter beschäftigt sind und der Tatsache, dass das”hohe Insolvenzrisiko” dort bekannt zu sein scheint, ist dieser Tobak eben besonders stark.

Zurück zu uns Anwältinnen und Anwälten. Ja, es gibt wohl diejenigen, die als Hausmann oder Hausfrau neben dem guten Verdienst des Partners “so nebenbei” noch um die 1.900 € verdienen. Aber es gibt auch die, die aus der Masse der Juristen, die jedes Jahr die Unis und das Referendariat verlassen, nicht mit Top-Noten hervorstechen – warum auch immer.

Diese müssen sich oftmals (ohne guten Verdienst des Partners) mit anderen selbständigen Tätigkeiten zusätzlich zum Anwaltsdasein durchschlagen und können sich  nicht das Dasein als Hausmann oder -frau mit Anwaltstätigkeiten nebenher vergüten.

Auch wenn das Klischee des taxifahrenden Juristen etwas aus der Mode gekommen ist, vom Tisch ist diese Situation bei weitem nicht.

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Hohes Insolvenzrisiko auch bei Anwälten?

Ich habe hier im Blog schon mehrmals Zahlen gepostet, die darauf hinweisen, dass es unter den freiberuflichen Anwälten und Anwältinnen eine relativ große Gruppe geben muss, die sich vom Einkommen her knapp am Existenzminimum bewegt. Zwar dürfte das ehemals verbreitete Bild vom pauschal reichen Anwalt, der im Porsche unterwegs ist und damit zwischen Golfplatz und Gerichtssaal pendelt, inzwischen kaum mehr vorherrschen. Die tatsächliche Realität ist aber auch den wenigsten Leuten bekannt.

Aufmerksam wurde ich auf das Problem dieser Tage wieder durch einen Artikel auf markt intern, der über den Handelsvertreter Blog verlinkt war. Dort ist die Rede von Handelsvertretern eines Vermögensberatungs-Unternehmens, die sogar nur 1.900 € im Monat umsetzen. Diese Zahl ist starker Tobak. Ich bin mir allerdings fast sicher, dass es in der Anwaltschaft bei einem Durchschnitts-Umsatz von 100.000 € pro Jahr in der ganzen Branche auch Kolleginnen und Kollegen geben muss, die sich in einem ähnlichen Bereich bewegen.

Im Falle der Handelsvertreter wurde deren Insolvenzrisiko übrigens als “sehr hoch” eingestuft.

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Was du heute kannst besorgen…

Der Kollege Schulte Herbrüggen beschreibt in seinem Blog ein kleines Erlebnis mit einem Münchner Gericht. Dabei muss er erleben, dass eine beantragte Streitwertfestlegung erst zum Ende des Verfahrens durch das Gericht zu erwarten sei.

Spontan kam mir dabei das alte Sprichwort “was du heute kannst besorgen, das verschiebe nicht auf morgen” in den Sinn. Dieses hat im Übrigen auch bei uns Anwältinnen und Anwälten seine Geltung.

Sprechen Sie mit Ihren Mandanten die Vergütung möglichst früh an. Im Sinne der Transparenz und der Mandantenfreundlichkeit ist dies nicht nur angemessen, sondern sogar geboten. Ihre Mandantinnen werden es Ihnen sicher danken (und sie dann auch viel eher weiterempfehlen).

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Ein schöner Anlass für eine strategische Neuausrichtung

In einem schönen Beitrag skizziert der werte Kollege Burhoff in seinem Blog die Entwicklung rund um das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz. Garniert ist sein Artikel durch einige Sprichwörter und Weisheiten rund um den Monat Mai. Eine davon möchte ich herausgreifen:

“Alles neu macht der Mai!”

Ich verbinde dieses Sprichwort mit der Anregung anlässlich dem vermutlichen Beschlusses des 2. KostRModG durch den Bundestag im Mai und den damit verbundenen Neuerungen auch einmal über die eigene Situation nachzudenken.

Wie sieht es eigentlich bei Ihnen “honorarmäßig” aus? Sind Sie der Ansicht, dass Sie das verdienen, was Ihnen zusteht? Glauben Sie, dass die Neuerungen im RVG Ihre Situation entscheidend verbessern werden? Sind Ihre Mandantinnen und Mandanten mit dem Kosten-Nutzen-Verhältnis Ihrer Dienstleistung zufrieden?

Möglicherweise ist die Antwort auf eine oder mehrere dieser Fragen eine Änderung Ihrer Taktik, was Ihre Vergütung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt angeht. Treten Sie hierfür in einen offenen Prozess ein! Stellen Sie sich zunächst die Frage, wo Sie hinwollen, welche Arten von Mandaten Sie gerne hätten und wie Ihre Kanzlei arbeiten soll. Nut wer diese Fragen für sich beantwortet hat, kann in einem zweiten Schritt beginnen darüber nachzudenken, wie eine passende Honorarstrategie für die anvisierten Ziele aussieht.

Und soviel vorweg: Sie wird bei jedem und jeder andes aussehen!

 

 

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Diese Nachricht ändert nichts grundlegendes

Kollege Burhoff greift in seinem Blog meinen kürzlichen Artikel auf, in dem ich auf das “Geheimtreffen” im BMJ eingehe, worüber zuvor beim Kollegen Melchior und auch in der FAZ berichtet worden war.

Der geschätzte Kollege betont dabei, dass er diese Meldung für eine gute und nicht nur eine scheinbar gute hält. Sicher hat er damit recht! Es ist gut für die Anwaltschaft in diesem Land, dass die Gebühren endlich aktualisiert werden.

Was meine ich also damit, wenn ich sage, es handelt sich um “scheinbar” gute Nachrichten? Der Schein besteht darin, dass mit dieser Gebührenerhöhung die finanziellen Grundlagen unseres Berufsstandes gesichert sind.

Dies wird aber auch in Zukunft wesentlich besser realisierbar sein, wenn wir als Anwältinnen und Anwälte unsere Gebühren frei mit den Mandantinnen und Mandanten vereinbaren. Im Gegensatz zum Gesetzgeber können wir uns nämlich an unseren tatsächlichen Bedürfnissen orientieren.

Also: Natürlich ist die anstehende Gebührenerhöhung eine gute Nachricht. An der grundlegenden Situation ändert dies aber meiner Ansicht nach nichts.

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Scheinbar gute Nachrichten für alle, die nach dem RVG abrechnen

Wie der Kollege Melchior bereits am 26.03. in seinem Blog aus der FAZ zitierte steht eine Einigung für die RVG-Reform wohl bevor bzw. hat jüngst stattgefunden. Diese Einigung hat demnach auch eine deutliche Anhebung der Gebühren zum Inhalt. So weit so gut.

Klar ist zum einen, dass diese Erhöhungen längst überfällig sind. Zu lange wurden die Sätze nicht an die finanzielle Realität angeglichen. Klar ist für mich aber auch, dass für Ihr finanzielles Auskommen die Anwältinnen und Anwälte selbst zu sorgen haben. Wir sind nun einmal keine Angestellten, die mit einem festen Betrag rechnen können sondern freie Unternehmer (und natürlich auch Organ der Rechtspflege), die Sorge dafür tragen müssen, dass Mandantinnen und Mandanten zu uns kommen und unsere Dienstleistung in Anspruch nehmen.

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Ich empfehle: Schriftlich.

Der geschätzte Kollege Burhoff hat jüngst in seinem Blog einen Beitrag zur Möglichkeit des Abschlusses einer Vergütungsvereinbarung via E-Mail veröffentlicht. Diese genügt, wie dort auch noch einmal nachzulesen ist, der in § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 126b BGB geforderten Textform und ist somit grundsätzlich geeignet, eine wirksame Vergüttungsvereinbarung abzuschließen.

Aus Gründen der Nachweisbarkeit, auch der des Zugangs, pflege ich selbst allerdings weiterhin schriftliche Vergütungsvereinbarungen abzuschließen. Vielleicht wird sich dies jedoch bald durch die De-Mail-Dienste ändern, die einen rechtsverbindlichen Kommunikatinosweg via E-Mail ermöglichen sollen, auch wenn die Kritik an diesen Diensten momentan beinahe überkocht.

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Anwalts-Umsatz fällt wieder

Hatte sich der Durchschnittsumsatz der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland in der jüngeren Vergangenheit noch positiv entwickelt, so ist zuletzt wieder ein deutlicher Einbruch ersichtlich. Dies geht aus einer Grafik der Rechtsanwäldin hervor.

Ich kann an dieser Stelle über die Ursachen dieses Umsatz-Einbruchs nur spekulieren. Plausibel scheint mir aber durchaus die globale Wirtschaftskrise zu sein. Sie wurde für viele Menschen auch in Deutschland spürbar, auch wenn immer wieder suggeriert wird, es ginge und doch im internationalen Vergleich gut.

Rechtsschutz ist eines der Dinge, auf die viele Bürgerinnen und Bürger wohl zu verzichten bereit sind, wenn sie sparen müssen – zum Leidwesen unseres Berufsstandes.

Wie bereits in der Vergangenheit in diesem Blog thematisiert, weise ich auch hier wieder darauf hin, dass sinkende Umsätze für die Anwaltschaft als ganzes natürlich auch eine größere Anzahl an Kolleginnen und Kollegen zur Folge haben, die tatsächlich an der Existenzgrenze auskommen müssen.

Ein flexibleres Gebührenrecht gäbe diesen Kolleginnen und Kollegen uns auch uns allen anderen die Möglichkeit, besser auf Ausnahmesituationen reagieren zu können und so zum einen Mandantinnen und Mandanten auch in finanziell angespannten Zeiten beraten zu können und zum anderen die eigenen Einkünfte besser zu sichern.

Für die aktuelle Gesetzeslage einige Tipps:

  • Bieten sie Mandantinnen und Mandanten gezielt und öffentlich (etwa auf Ihrer Homepage) Ratenzahlung an. Dies erleichtert die Entscheidung, einen Anwalt aufzusuchen, auch wenn die finanziellen Mittel momentan kanpp sein mögen.
  • Informieren Sie über Instrumente wie die PKH. Oftmals ist deren Existenz Ratsuchenden nicht bewusst

 

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Zwar nicht Aldi aber dafür vielleicht IKEA?

Einen interessanten Faktor bringt der Kollege Braune in seinem Blog in die Debatte um das Discount-Prinzip unter Anwälten ein. Er macht dort einen Ausflug in die USA und berichtet von dortigen Entwicklungen. Die, wie ich finde, richtige Schlussfolgerung, die er zieht ist, dass es sich für Anwältinnen und Anwälte in jedem Fall lohnt, an dieser Entwicklung dran zu bleiben.

Auch lesenswert ist im Übrigen der Blog der Rechtsanwäldin zum Thema Entwicklung der deutschen Anwaltschaft.

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3,2-faches der gesetzlichen Gebühr nicht sittenwidrig (aber der Vergleich hinkt sowieso)

Es gibt wieder einmal eine Entscheidung zur Zulässigkeit eines Anwaltshonorars. Dieses mal wurde sie vom OLG München (Urteil vom 03.05.2012 – 24 U 646/10) getroffen und betrifft das 3,2-fache der gesetzlichen Gebühren, welches mithin nicht sittenwidrig ist (laut Urteil).

Bereits in meinem NJW-Artikel Judex non calculat habe ich mich mit dieser Thematik beschäftigt. Auch wenn es damals in der Sache um etwas anderes ging, so bleiben die Argumente doch die gleichen. So haben sich doch die Parteien (der Anwalt und sein Mandant) gerade bewusst von der gesetzlichen Vergütung abgehoben. Unangemessen kann daher nur eine Vereinbarung sein, der ein krasses und evident vom Willen des Mandanten nicht mehr gedecktes Missverhältnis der anwaltlichen Leistung zu deren Vergütung zu Grunde liegt (Römermann, MDR 2004, 421 (422).

Zudem hinkt ein Vergleich zwischen gesetzlicher und frei vereinbarter Gebühr schon grundsätzlich. Letztlich steht auf der einen Seite eine statische, ordnungspolitische Entscheidung des Gesetzgebers und auf der anderen Seite das Ergebnis eines flexiblen Preiswettbewerbs, der seine Rechtfertigung nur für dieses eine Mandant hat (so auch Krämer/Maurer/Kilian, Vergütungsvereinbarung- und Management, 2005, S. 188). Letzltlich beweisen auch ausländische Rechtsordnungen, dass sich ohne einen gesetzlichen Gebührenrahmen in der Lage sind, Rechtsanwaltsvergütungen zu gewährleisten, die angemessen sind und nicht einseitig ausbeuten.

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Krämer/Maurer/Kilian, Vergütungsvereinbarung- und Management, 2005,