Was du heute kannst besorgen…

Der Kollege Schulte Herbrüggen beschreibt in seinem Blog ein kleines Erlebnis mit einem Münchner Gericht. Dabei muss er erleben, dass eine beantragte Streitwertfestlegung erst zum Ende des Verfahrens durch das Gericht zu erwarten sei.

Spontan kam mir dabei das alte Sprichwort “was du heute kannst besorgen, das verschiebe nicht auf morgen” in den Sinn. Dieses hat im Übrigen auch bei uns Anwältinnen und Anwälten seine Geltung.

Sprechen Sie mit Ihren Mandanten die Vergütung möglichst früh an. Im Sinne der Transparenz und der Mandantenfreundlichkeit ist dies nicht nur angemessen, sondern sogar geboten. Ihre Mandantinnen werden es Ihnen sicher danken (und sie dann auch viel eher weiterempfehlen).

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Eine Gans, die goldene Eier legt, schlachtet man nicht!

So weit, so märchenhaft. Allerdings können wir diesen Satz durchaus auch auf unseren Berufsalltag als Anwältinnen und Anwälte anwenden. Unsere Gänse sind unsere Mandantinnen und Mandanten. Dadurch, dass sie unser Honorar bezahlen, sichern sie unser Einkommen.

Es ist daher in höchstem Maße anzuraten, alles dafür zu tun, dass Mandanten keine einmaligen Besucher bleiben, sondern sich regelmäßig auf Ihre Dienstleistung verlassen. Dafür muss natürlich auch etwas getan werden, es wird leider nicht von alleine geschehen.

Die Mandantschaft muss sich bei Ihnen schlicht und ergreifend gut aufgehoben fühlen. Dazu gehört natürlich primär eine gute juristische Beratung. Diese ist ja schließlich der Grund, warum der Rechtsanwalt aufgesucht wird. Allerdings können Sie als Anwalt auch anderweitig punkten. Ein schönes Ambiente, eine transparente Honorarverhandlung und regelmäßiger Kontakt sorgen dafür, dass Ihre Mandantin oder Ihr Mandant sich von Ihnen abgeholt fühlen und in einer schwierigen Situation verstanden und ernstgenommen.

Stimmen diese Faktoren, steht einer langfristigen Mandats-Beziehung nichts im Weg und beiden Seiten ist gut geholfen: gute Beratung und Zufriedenheit für Ihre Mandanten und goldene Eier für Sie.

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Bei Mandanten mit RSV: “Das ist schön für Sie, da haben Sie einen Großteil der Kosten ja schon abgedeckt!”

Dieser Satz bringt natürlich eine Sache auf den Punkt. Auch mit Mandanten, die eine Rechtsschutzversicherung haben, kann man als Anwalt eine Vergütungsvereinbarung abschließen.

Meiner Erfahrung nach sind Mandantinnen und Mandanten auch gerne bereit, darüber hinaus noch sozusagen “aus eigener Kasse” die Differenz zu bezahlen. Die Voraussetzung ist natürlich auch hier: Gewinnen – und somit in diesem Fall eine Vereinbarung abschließen – wird derjenige Anwalt, der verständlich und transparent darstellen kann, wie sich sein Honorar zusammensetzt und warum die gesetzlichen Gebühren hierfür nicht ausreichend sind.

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Der Anwalt kennt die Zahl in der Honorarvereinbarung zuvor

Bevor Sie in ein Honorargespräch mit einem Mandanten oder einer Mandantin gehen ist eine Sache bereits klar: Ihr Honorar. Daher handelt es sich bei diesem Gespräch auch nicht um eine Honorarverhandlung.

Sie sollte mit einer klaren Linie auftreten, die Sie sich zuvor zurecht gelegt haben. Es darf kein Zweifel daran aufkommen, dass die geforderte Summe diejenige ist, die für Ihre Leistung angemessen und gerechtgertigt ist. Dabei ist es sehr sinnvoll, wenn Sie transparent darstellen, wie sich das geforderte Honorar zusammensetzt.

Ihre Mandantschaft wird Ihnen letztlich Ihre klare Linie in Sachen Honorar danken. So weiß sie genau woran Sie ist und kann sich im Vorfeld die entstehenden Kosten klarer ausrechnen, als wenn sie auf das Vergütungsverzeichnis des RVG verwiesen würde.

Was natürlich verhandelbar sein kann, sind Zahlungsmodalitäten, wie etwa eine An- oder Ratenzahlung.

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Transparenz vermeidet Honorarprozesse

Wenn Sie mit Ihren Mandantinnen und Mandanten ein Honorargespräch führen, dann geschieht dies nicht nur aus Eigeninteresse. Es ist nicht zuletzt auch ein Gebot der Fairness und Transparenz den Mandanten gegenüber, sie über die Höhe und die Zusammensetzung des Honorars zu informieren.

Letztlich haben Sie aber dennoch auch ein eigenes Interesse: So wird sich, wie hier schon einige Male angesprochen die Mandantenzufriedenheit erhöhen und sie können lästige und zeitraubende Honorarprozesse vermeiden. Denn diese basieren nach meiner Erfahrung in aller Regel nicht auf der Tatsache, dass ein zu hohes Honorar verlangt wurde, sondern darauf, dass dieses zuvor falsch oder eben gar nicht kommuniziert wurde.

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Es macht Spaß, Honorar zu vereinbaren

Ich habe in der Xing-Gruppe “Anwaltsmanagement – Die Anwältin und der Anwalt als Unternehmer” mein neues E-Book vorgestellt. Neben einigen freundlichen Reaktionen von Lesern und Leserinnen hat sich dadurch auch eine kleine aber interessante Debatte über anwaltliche Honorarpolitk entfacht.

Einige Schlagworte aus der Debatte, die ich gerne auch selbst so unterschreibe:

  • Nicht über das Honorar verhandeln
  • Eigene Rentabilitätsrichtlinien erstellen und danach handeln
  • Wenn man den Mandanten das Honorar gut erklärt, verstehen sie es auch und akzeptieren es gerne
  • Auch bei RS-Versicherten muss eine Vergütungsvereinbarung kein Problem sein
  • Es macht Spaß, Honorar zu vereinbaren

 

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Aufklärung über die Höhe der Vergütung auch bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung?

Das LG Duisburg bejaht diese Frage und hält den Anwalt nach Treu und Glauben für verpflichtet, den Mandanten ungefragt über die Höhe seiner Vergütung aufzuklären, wenn diese das vom Mandanten verfolgte Ziel (im entschiedenen Fall: Erlass bzw. Ermäßigung einer Schadensersatzforderung aufgrund einer urheberrechtlichen Abmahnung) wirtschaftlich sinnlos erscheinen lässt (Urteil vom 12.10.2012 – 7 S 51 /12 zitiert nach Beck Online RS 2012/24497).

Ob dieses rechtskräftige Urteil, dem Anwalt eine Rechtspflicht zur Aufklärung aus Treu und Glauben aufzuerlegen, stichhaltig ist, darf doch vor dem Hintergrund der Privatautonomie und der freien Vereinbarung der Vergütrung sowie der generellen Zulässigkeit von Vergütungsverereinbarungen aller Art bezweifelt werden.

In jedem Fall ist es aber für einen unternehmerisch denkenden und handelnden Anwalt sinvoll, ja sogar geboten, seine Mandanten fair und transpararent sowie in nachweisbarer Weise über das zu erwartende Kostenrisiko aufzuklären.

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Seien Sie sensitiv!

Auch bei Ihren Mandanten. Was das genau bedeutet? Nun, es geht um das Gebot 7 meiner 10 Gebote für das Pricing von Anwaltshonoraren: Du sollst die Preissensivität des Mandanten berücksichtigen.

Wenn ich sage, der Anwalt soll die Preissensitivität der Mandanten berücksichtigen, meine ich damit nicht, dass er/sie niedrigere Honorare fordern sollte. Aber die Anwältin/der Anwalt soll dem Mandanten einen Nutzen bieten, der höher ist als das Honorar, das er fordert. Das Papier, auf dem dieser Beitrag abgedruckt ist, dürfte zusammen mit der Druckerschwärze und den anteiligen Produktionskosten kaum höher sein als 2 Euro, die Verwirklichung der in dem Beitrag enthaltenen Ideen aber wird dem Leser hunderte oder tausende Euro einbringen. Nicht anders verhält es sich z.B. bei dem Anwalt, der mit dem Entwurf eines Vertrages beauftragt ist. Auch hier sind die Papier- und Druckkosten meist relativ unbedeutend im Vergleich zu den Vorteilen des Mandanten bei Abschluss des Vertrages. Das Problem ist: wie vermittle ich das dem Mandanten. Die Antwort besteht aus einem Wort: „Kommunikation.“ Zwei Beispiele aus der Praxis sollen dies verdeutlichen.

Beispiel 1: (der strategische Strafverteidiger)

Ein Strafverteidiger liest seinem Mandanten als erstes die strafgesetzliche Vorschrift vor, gegen die der Mandant verstoßen haben soll. Hierbei betont er besonders die Höchststrafe. Anschließend geht er mit dem Mandanten gemeinsam die in Betracht kommenden Verteidigungsstrategien durch, angefangen beim Freispruch über die Verfahrenseinstellung bis hin zu einer akzeptablen Strafe. Der Nutzen seiner Dienstleistung ist damit evident und die Mandanten sind regelmäßig begeistert und unterschrieben so gut wie jede Vergütungsvereinbarung, die der Anwalt vorlegte. Sein Problem war, dass immer wieder Mandanten später die Zahlung der vereinbarten Vergütung verweigerten oder bereits bezahlte Vergütungen zurückforderten. So auch in dem Fall, der meiner Beauftragung zugrunde lag.

Beispiel 2: (die freundliche Scheidungsanwältin)

Eine Anwältin hat sich auf Familienrecht spezialisiert. Wenn eine neue Scheidungsmandantin in die Kanzlei kommt, bietet ihr die Anwältin als erstes eine Tasse Kaffee oder Tee an. Dann erläutert sie der Mandantin alles, was diese über die Scheidung wissen muss. Anschließend kann die Mandantin Fragen stellen. Schwierigkeiten mit dem Abschluss einer Vergütungsvereinbarung hatte die Anwältin nicht. Da andere Anwältinnen und Anwälte der Kanzlei sich schwer taten mit Vergütungsvereinbarungen, wurde ich beauftragt, einheitliche Abrechnungsrichtlinien zu erstellen und in der Kanzlei zu etablieren.

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Der Wunsch des Mandanten sei Ihnen Befehl

Diese etwas provokante Überschrift soll im Prinzip auf mein Gebot 6 der 10 Gebote für das Pricing von Anwaltshonoraren hinweisen. Es lautet: Du sollst dem Wunsch deiner Mandanten nach alternativen Honorarmodellen entsprechen.

Umfragen beweisen es: Mandanten sind selbstbewusster und kritischer geworden. Die  Abrechnung der gesetzlichen Gebühren wird immer häufiger hinterfragt. Eine Anwältin/ein Anwalt, die/der sich als freiberufliche Unternehmerin versteht, muss denken und handeln wie ein freiberuflicher Unternehmer. Sie/Er sollte daher auf das einseitige Gebührenbestimmungsrecht verzichten und statt dessen die Vergütung mit dem Mandanten frei vereinbaren. Untersuchungen belegen, dass es bei vereinbarten Honoraren deutlich seltener zu Streitigkeiten kommt. Bei der Beliebtheit der Honorarmodelle steht das Zeithonorar  an erster Stelle (60%), gefolgt vom Pauschalhonorar (48%). Modifizierte RVG-Honorare spielen hingegen eine deutlich geringere Rolle, was wohl damit zusammenhängt, dass die Intransparenz der gesetzlichen Gebührenregelung erhalten bleibt wenn auch in abgewandelter Form. Das folgende Gebot befasst sich mit einer besonderen Form des gestiegenen Selbstbewusstseins des Mandanten: der Preissensibilität.
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