Ich empfehle: Schriftlich.

Der geschätzte Kollege Burhoff hat jüngst in seinem Blog einen Beitrag zur Möglichkeit des Abschlusses einer Vergütungsvereinbarung via E-Mail veröffentlicht. Diese genügt, wie dort auch noch einmal nachzulesen ist, der in § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 126b BGB geforderten Textform und ist somit grundsätzlich geeignet, eine wirksame Vergüttungsvereinbarung abzuschließen.

Aus Gründen der Nachweisbarkeit, auch der des Zugangs, pflege ich selbst allerdings weiterhin schriftliche Vergütungsvereinbarungen abzuschließen. Vielleicht wird sich dies jedoch bald durch die De-Mail-Dienste ändern, die einen rechtsverbindlichen Kommunikatinosweg via E-Mail ermöglichen sollen, auch wenn die Kritik an diesen Diensten momentan beinahe überkocht.

“Lassen Sie uns über das Honorar sprechen” – Die Vereinbarung freier Anwaltshonorar in der Praxis. Mein neues E-Book erhalten Sie hier.

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Mein E-Book im Anwaltsblatt

Im aktuellen Anwaltsblatt 3/2013 hat der geschätzte Kollege Markus Hartung eine Besprechung meines E-Books “Lassen Sie uns über das Honorar sprechen” geschrieben. Das E-Book ist nur online auf diesen Seiten erhältlich.


Machen Sie es einfach!

Wenn Sie die nun hier nach und nach von mir vorgestellten Gebote befolgen werden, dann werden Sie mit Sicherheit die Umsätze in Ihrer Kanzlei erhöhen können. Das wichtigste Gebot dabei ist das nun folgende Gebot 10: Du sollst das geeignete Honorarmodell konsequent in die Praxis umsetzen. Denn die schönste Theorie hilft nichts, wenn sie nicht zur Praxis wird.

Dies ist der Punkt an dem viele Anwältinnen/Anwälte scheitern. Sie besuchen Vergütungsseminare, sind inspiriert aber sie handeln nicht. Sie vergessen, dass Inspiration und Wissen nur die Voraussetzung sind für die Handlung. Oder, wie es Erich Kästner formuliert: „Es gibt nichts Gutes, außer: Man tut es.“  Sicher wird jetzt so mancher fragen, was er denn tun solle. Mein Vorschlag: Verfassen Sie als erstes, die in Gebot 2 vorgeschlagene schriftliche Billing-Policy und entwerfen Sie schriftliche Mustervereinbarungen für das präferierte Honorarmodell. Der Schlüssel zum Erfolg liegt in der Kommunikation nach innen (angestellte Anwälte, Mitarbeiter) und außen (Mandanten).

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Alte Mandanten behalten und neue gewinnen

In den Anmerkungen zum ersten Gebot habe ich hingewiesen auf die Möglichkeit, durch die Erhöhung des Absatzes anwaltlicher Dienstleistungen den wirtschaftlichen Erfolges der Kanzlei zu erhöhen. Es ist nun an der Zeit näher hierauf einzugehen. Konkret heißt das: Hier ist Gebot 9 und es lautet: Das Honorarkonzept soll die Mandantenbindung erhöhen und und die Gewinnung neuer Mandate fördern.

Die einfachste Art die Mandantenbindung zu erhöhen besteht vereinfacht ausgedrückt darin, potentielle und bereits vorhandene Mandanten der Kanzlei derart zu beeindrucken, dass sie fühlen, dass es für sie von Vorteil ist, mit der Kanzlei zusammenzuarbeiten.

Das geschieht zwar auch, aber nicht in erster Linie durch Äußerlichkeiten, wie die Lage der Kanzlei oder eine luxuriöse Kanzleieinrichtung. Weit nützlicher aus der Sicht des Mandanten sind Dr.- und Professorentitel, aber auch fachanwaltschaftliche Ausrichtung oder die Angabe von Interessen- oder Tätigkeitsschwerpunkten. Diese erwecken eine bestimmte Qualitätserwartung hinsichtlich der anwaltlichen Dienstleistung. Am wichtigsten für die Mandantenbindung aber ist die erlebte Qualität und das Gefühl des Mandanten, dass er unabhängig von der Honorarhöhe einen Gebrauchswert erhält, der größer ist als der Geldwert, den der Mandant als Honorar aufzuwenden hat. Mit anderen Worten: Der Nutzwert der anwaltlichen Leistung muss aus der Sicht des Mandanten größer sein als der aufzuwendende Geldwert. Als Unternehmer muss der Anwalt Gewinn erzielen, deshalb wäre es ein fataler Irrtum, wenn ein Anwalt/eine Anwältin glaubte er/sie müsste, um die Mandantenanbindung zu erhöhen oder um neue Mandanten zu gewinnen, den Geldwert ihrer Leistungen senken, d.h. niedrigere Honorare verlangen. Das würde über kurz oder lang zu einem finanziellen Desaster führen.

Die meisten Mandanten wissen aus Erfahrung, dass Dinge, die wenig kosten in der Regel auch weniger wert sind. Kein Mandant, der halbwegs bei Verstand ist, wird einen anwaltlich gefertigten Vertrag nach der Anzahl der Wörter oder Silben beurteilen, sondern nach den Vorteilen, die er aus der Vereinbarung zieht. Sollte der Mandant dennoch auf Erbsenzählerei beharren, tut der Anwalt/die Anwältin gut daran die Annahme des Mandates abzulehnen und seinem/ihrem Schöpfer dafür zu danken, dass dieser ihm/ihr Ärger und Streit erspart hat.

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Der Preis ist elastisch

Die Anmerkungen zu den letzten drei Geboten dürften einen Eindruck davon vermittelt haben, welch zentrale Bedeutung der Mandant bei der Honorargestaltung hat. Ein weiterer Aspekt findet sich in dem Gebot, die Preiselastizität der Nachfrage zu beachten. Die Preiselastizität der Nachfrage zeigt an, wie sich Honorarerhöhungen der Honorarsenkungen auf die Nachfrage des Kunden/Mandanten hinsichtlich bestimmter Produkte oder  Dienstleistungen auswirken.

Daher lautet auch das Gebot 8 meiner 10 Gebote für das Pricing im Anwaltsberuf: Du sollst die Preiselastizität der Nachfrage berücksichtigen.

Beispiel: Jedes Jahr, kurz vor der Urlaubszeit, erhöhen die großen Mineralölkonzerne die Benzinpreise . Die Konzerne wissen genau, dass die Wahrscheinlichkeit, dass Autofahrer wegen der Benzinpreiserhöhung auf die geplante Urlaubsreise verzichten, sehr gering ist. Die Preiserhöhung führt deshalb zu keinem nennenswerten Rückgang des Absatzes. In diesem Fall spricht man von einer unelastischen Nachfrage, die dem Anbieter eines Produktes oder einer Dienstleistung Gestaltungsspielräume für Preiserhöhungen eröffnet. Folge: die Preiselastizität ist wegen des erhöhten Preises – wenn überhaupt – relativ gering. Man spricht deshalb von einem Abschöpfungseffekt.

Allgemein gültige Aussagen zur Preiselastizität im Bereich der anwaltlichen Honorargestaltung lassen sich mangels empirischer Untersuchungen nicht machen.

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Seien Sie sensitiv!

Auch bei Ihren Mandanten. Was das genau bedeutet? Nun, es geht um das Gebot 7 meiner 10 Gebote für das Pricing von Anwaltshonoraren: Du sollst die Preissensivität des Mandanten berücksichtigen.

Wenn ich sage, der Anwalt soll die Preissensitivität der Mandanten berücksichtigen, meine ich damit nicht, dass er/sie niedrigere Honorare fordern sollte. Aber die Anwältin/der Anwalt soll dem Mandanten einen Nutzen bieten, der höher ist als das Honorar, das er fordert. Das Papier, auf dem dieser Beitrag abgedruckt ist, dürfte zusammen mit der Druckerschwärze und den anteiligen Produktionskosten kaum höher sein als 2 Euro, die Verwirklichung der in dem Beitrag enthaltenen Ideen aber wird dem Leser hunderte oder tausende Euro einbringen. Nicht anders verhält es sich z.B. bei dem Anwalt, der mit dem Entwurf eines Vertrages beauftragt ist. Auch hier sind die Papier- und Druckkosten meist relativ unbedeutend im Vergleich zu den Vorteilen des Mandanten bei Abschluss des Vertrages. Das Problem ist: wie vermittle ich das dem Mandanten. Die Antwort besteht aus einem Wort: „Kommunikation.“ Zwei Beispiele aus der Praxis sollen dies verdeutlichen.

Beispiel 1: (der strategische Strafverteidiger)

Ein Strafverteidiger liest seinem Mandanten als erstes die strafgesetzliche Vorschrift vor, gegen die der Mandant verstoßen haben soll. Hierbei betont er besonders die Höchststrafe. Anschließend geht er mit dem Mandanten gemeinsam die in Betracht kommenden Verteidigungsstrategien durch, angefangen beim Freispruch über die Verfahrenseinstellung bis hin zu einer akzeptablen Strafe. Der Nutzen seiner Dienstleistung ist damit evident und die Mandanten sind regelmäßig begeistert und unterschrieben so gut wie jede Vergütungsvereinbarung, die der Anwalt vorlegte. Sein Problem war, dass immer wieder Mandanten später die Zahlung der vereinbarten Vergütung verweigerten oder bereits bezahlte Vergütungen zurückforderten. So auch in dem Fall, der meiner Beauftragung zugrunde lag.

Beispiel 2: (die freundliche Scheidungsanwältin)

Eine Anwältin hat sich auf Familienrecht spezialisiert. Wenn eine neue Scheidungsmandantin in die Kanzlei kommt, bietet ihr die Anwältin als erstes eine Tasse Kaffee oder Tee an. Dann erläutert sie der Mandantin alles, was diese über die Scheidung wissen muss. Anschließend kann die Mandantin Fragen stellen. Schwierigkeiten mit dem Abschluss einer Vergütungsvereinbarung hatte die Anwältin nicht. Da andere Anwältinnen und Anwälte der Kanzlei sich schwer taten mit Vergütungsvereinbarungen, wurde ich beauftragt, einheitliche Abrechnungsrichtlinien zu erstellen und in der Kanzlei zu etablieren.

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Mandanten in den Blickpunkt

Nachdem hier im Blog zuletzt eine längere Pause war, möchte ich hier den Einstieg in die Präsentation der Gebote 6-10 meiner 10 Gebote für das Pricng von Anwaltshonoraren liefern. Zur besseren Erinnerung wiederhole ich die ersten fünf Gebote hier noch einmal.

Gebot 1: Du sollst die strategische Bedeutung des Preises für den wirtschaftlichen Erfolg der Kanzlei kennen.

Gebot 2: Die Kanzlei soll eine explizite Honorarpolitik haben.

Gebot 3: Die Kanzlei soll einen kalkulatorischen Stundensatz haben

Gebot 4: Du sollst auf die Rentabilität deiner Mandate achten

Gebot 5: Du sollst die Bedürfnisse des Mandanten kennen.

Die ersten vier Gebote fokussieren die Anforderungen an den Anwalt /die Anwältin und an die Ausrichtung der Kanzlei. Mit Gebot 5 tritt der Mandant in den Fokus. In diesem Beitrag werden nun die Gebote 6 bis 10 vorgestellt. Auch hier geht es vornehmlich um die Bedeutung des Mandanten. Wer sich an diese zehn Gebote und die hierzu gemachten Erläuterungen hält und sie in den Kanzleialltag integriert, wird zwangsläufig den wirtschaftlichen Erfolg der Kanzlei verbessern.

Ich stelle zunächst die Gebote 6 bis 10 im Überblick vor und werde diese anschließend kurz erläutern

Gebot 6: Du sollst dem Wunsch deiner Mandanten nach alternativen Honorarmodellen entsprechen.

Gebot 7: Du sollst die Preissensibilität deiner Mandanten kennen und berücksichtigen.

Gebot 8: Du sollst die Preiselastizitäten deiner Mandanten nutzen.

Gebot 9: Deine Preispolitik soll die Mandantenbindung erhöhen und und die Gewinnung neuer Mandate fördern.

Gebot 10: Du sollst das geeignete Honorarmodell konsequent in die Praxis umsetzen

Ein Anwalt oder eine Anwältin, welche den wirtschaftliche Erfolg der Kanzlei auf Dauer verbessern will, muss sich als erstes von der Vorstellung lösen, dass er/sie nur die Gebühren-Ordnung richtig anwenden und mehr arbeiten müsste, um den wirtschaftlichen Erfolg der Kanzlei zu erhöhen. Wer Erfolge haben will, der muss sich aus der Fremdbestimmung lösen und das wirtschaftliche Schicksal der Kanzlei selbst in die Hand nehmen. Er/sie muss sich von der Vorstellung lösen, dass die Anwendung der gesetzlichen Gebührenordnung von sich aus zum wirtschaftlichen Erfolg führt bzw. dazu führt, dass die Kanzlei wirtschaftlich ist. Dazu ist es als erstes nötig, dass er /sie die strategische Bedeutung des Preises für den wirtschaftlichen Erfolg der Kanzlei anerkennt und und die drei grundlegenden Möglichkeiten kennt, wie man den Gewinn der Kanzlei erhöht.

Seien Sie sich im klaren ist über die Wirkweise der der drei „Gewinntreiber“ der Kanzlei (Gebot 1). Um den Kanzleierfolg auf Dauer zu sichern muss die Anwältin/der Anwalt eine explizite Honorarpolitik formulieren (Gebot 2). Das setzt voraus, dass die Kanzlei sich einen kalkulatorischen Deckungsbeitrag je Arbeitsstunde als Orientierungshilfe vorgibt, der für die Honorargestaltung maßgebend ist (Gebot 3). Bei der Umsetzung der Honorarpolitik ist auf die Rentabilität jedes einzelnen Mandates zu achten.

Querfinanzierungen, wie sie dem RVG zu Grunde liegen, sind nur im Einzelfall und nur ausnahmsweise im Rahmen der Mandate eines bestimmten Mandanten zulässig. Die Gebote 1 bis 4 haben zusammen mit den hierzu gemachten Erläuterungen die Tatsache vermittelt, dass der erste Schritt zur Erhöhung des wirtschaftlichen Erfolges der Kanzlei darin besteht eine explizite Honorarpolitik zu entwickeln. Die ersten vier Gebote stellen so zu sagen die Pflicht dar, die Umsetzung in die Praxis ist die Kür. Gegen den Willen des Mandanten lässt sich die Umsetzung der Honorarpolitik nicht erreichen. Das funktioniert nur im gegenseitigen Einvernehmen. Aus diesem Grunde befassen sich die folgenden Gebote damit, was der Anwalt/die Anwältin tun muss, um die Zustimmung des Mandanten zu seiner /ihrer Honorarpolitik zu erhalten. Der Anwalt/die Anwältin muss zunächst die wahren Bedürfnisse des Mandanten kennen. Er/ Sie muss diese im Gespräch mit dem Mandanten von sich aus ansprechen, und dem Mandanten den praktischen Wert/Nutzen seiner/ihrer Dienstleistung bewusst machen.

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3,2-faches der gesetzlichen Gebühr nicht sittenwidrig (aber der Vergleich hinkt sowieso)

Es gibt wieder einmal eine Entscheidung zur Zulässigkeit eines Anwaltshonorars. Dieses mal wurde sie vom OLG München (Urteil vom 03.05.2012 – 24 U 646/10) getroffen und betrifft das 3,2-fache der gesetzlichen Gebühren, welches mithin nicht sittenwidrig ist (laut Urteil).

Bereits in meinem NJW-Artikel Judex non calculat habe ich mich mit dieser Thematik beschäftigt. Auch wenn es damals in der Sache um etwas anderes ging, so bleiben die Argumente doch die gleichen. So haben sich doch die Parteien (der Anwalt und sein Mandant) gerade bewusst von der gesetzlichen Vergütung abgehoben. Unangemessen kann daher nur eine Vereinbarung sein, der ein krasses und evident vom Willen des Mandanten nicht mehr gedecktes Missverhältnis der anwaltlichen Leistung zu deren Vergütung zu Grunde liegt (Römermann, MDR 2004, 421 (422).

Zudem hinkt ein Vergleich zwischen gesetzlicher und frei vereinbarter Gebühr schon grundsätzlich. Letztlich steht auf der einen Seite eine statische, ordnungspolitische Entscheidung des Gesetzgebers und auf der anderen Seite das Ergebnis eines flexiblen Preiswettbewerbs, der seine Rechtfertigung nur für dieses eine Mandant hat (so auch Krämer/Maurer/Kilian, Vergütungsvereinbarung- und Management, 2005, S. 188). Letzltlich beweisen auch ausländische Rechtsordnungen, dass sich ohne einen gesetzlichen Gebührenrahmen in der Lage sind, Rechtsanwaltsvergütungen zu gewährleisten, die angemessen sind und nicht einseitig ausbeuten.

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Krämer/Maurer/Kilian, Vergütungsvereinbarung- und Management, 2005,

Mandantinnen und Mandanten verstehen

Heute komme ich zu Gebot 5 meiner 10 Gebote für das Anwaltspricing. Diese sind übrigens in dieser Form auch in der Juni-Ausgabe der Mitteilungen des Münchner Anwaltvereins erschienen.

Gebot 5: Du sollst die Bedürnisse des Mandanten kennen

Dem Mandanten, der anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt, geht es nicht darum den Kanzleigewinn zu erhöhen. Ihm geht es um die Erüllung seiner Bedürfnisse und Interessen. Das klingt so banal, dass man sich kaum traut, darauf hinzuweisen. Dennoch wird diese offenkundige Tatsache oft übersehen, wenn es um die Honorargestaltung geht. Welches sind die Interessen und Bedürfnisse der Mandanten? Hilfreich ist in diesem Zusammenhang ein Blick auf die Bedürfnispyramide nach Maslow, einem US-amerikanischen Psychologen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mandanten fassen dann Vertrauen zu dem Anwalt, wenn sie das Gefühl haben: „Der Anwalt versteht mich, er ist an meinem Fall interessiert.“
Deshalb ist es wichtig, dass der Anwalt die Bedürfnisse des Mandanten kennt und gezielt anspricht. So signalisiert er dem Mandanten sein Interesse und seine Hilfsbereitschaft und erhöht nebenbei die Bereitschaft zum Abschluss einer Vergütungsvereinbarung.

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Die Formel für Rentabilität

Die Formel ist Bestandteil von Gebot 4: Du sollst auf die Rentabilität deiner Mandate achten der 10 Gebote für das Anwaltspricing.
Generell gilt: Ein Auftrag ist für die Kanzlei rentabel, wenn folgende Gleichung erfüllt ist:

Kalkulatorischer Stundensatz = 1 oder > 1
tatsächlicher Stundensatz

Beispiel:
Um die Kanzlei-Kosten anteilig abzudecken und den angestrebten Unternehmergewinn zu erzielen, muss der Anwalt einen Umsatz pro Stunde in Höhe von 200,00 Euro netto erzielen. Der Zeitaufwand von Mandatsannahme bis zu der Erledigung des Mandates beträgt 10 Stunden, das gesetzliche Honorar beläuft sich voraussichtlich auf 1.500 Euro.
Bei einer Mandatsannahme zu den gesetzlichen Gebühren käme es zu einer Unterdeckung in Höhe von 500,00 Euro.

Fazit: Um das Mandat profitabel bearbeiten zu können, sollte der Anwalt entweder einen Stundensatz in Höhe von 200,00 Euro netto vereinbaren oder gleich eine Pauschalvergütung in Höhe von 2.000 Euro zuzügl. USt..

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