Was du heute kannst besorgen…

Der Kollege Schulte Herbrüggen beschreibt in seinem Blog ein kleines Erlebnis mit einem Münchner Gericht. Dabei muss er erleben, dass eine beantragte Streitwertfestlegung erst zum Ende des Verfahrens durch das Gericht zu erwarten sei.

Spontan kam mir dabei das alte Sprichwort “was du heute kannst besorgen, das verschiebe nicht auf morgen” in den Sinn. Dieses hat im Übrigen auch bei uns Anwältinnen und Anwälten seine Geltung.

Sprechen Sie mit Ihren Mandanten die Vergütung möglichst früh an. Im Sinne der Transparenz und der Mandantenfreundlichkeit ist dies nicht nur angemessen, sondern sogar geboten. Ihre Mandantinnen werden es Ihnen sicher danken (und sie dann auch viel eher weiterempfehlen).

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Ein schöner Anlass für eine strategische Neuausrichtung

In einem schönen Beitrag skizziert der werte Kollege Burhoff in seinem Blog die Entwicklung rund um das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz. Garniert ist sein Artikel durch einige Sprichwörter und Weisheiten rund um den Monat Mai. Eine davon möchte ich herausgreifen:

“Alles neu macht der Mai!”

Ich verbinde dieses Sprichwort mit der Anregung anlässlich dem vermutlichen Beschlusses des 2. KostRModG durch den Bundestag im Mai und den damit verbundenen Neuerungen auch einmal über die eigene Situation nachzudenken.

Wie sieht es eigentlich bei Ihnen “honorarmäßig” aus? Sind Sie der Ansicht, dass Sie das verdienen, was Ihnen zusteht? Glauben Sie, dass die Neuerungen im RVG Ihre Situation entscheidend verbessern werden? Sind Ihre Mandantinnen und Mandanten mit dem Kosten-Nutzen-Verhältnis Ihrer Dienstleistung zufrieden?

Möglicherweise ist die Antwort auf eine oder mehrere dieser Fragen eine Änderung Ihrer Taktik, was Ihre Vergütung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt angeht. Treten Sie hierfür in einen offenen Prozess ein! Stellen Sie sich zunächst die Frage, wo Sie hinwollen, welche Arten von Mandaten Sie gerne hätten und wie Ihre Kanzlei arbeiten soll. Nut wer diese Fragen für sich beantwortet hat, kann in einem zweiten Schritt beginnen darüber nachzudenken, wie eine passende Honorarstrategie für die anvisierten Ziele aussieht.

Und soviel vorweg: Sie wird bei jedem und jeder andes aussehen!

 

 

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Mehr Anwälte und eine konsequente Honorarpolitik

Wie die LTO mitte vergangenen Monats berichtete, ist die Anzahl der Anwälte in Deutschland steigend, wenn dies auch langsamer geschieht, als in den vergangenen Jahren. Demnach waren zum 1.1.2013 160.894 Anwältinnen und Anwälte zugelassen, was einen Zuwachs von 1,58 % zum Vorjahr bedeutet.

Um uns in dieser dichten Berufslandschaft behaupten zu können, halte ich es für wichtig, eine klare Honorarpolitik zu verfolgen. Dabei muss jede und jeder seinen Kurs finden und einen Weg finden, der zum jeweiligen Schwerpunkt und der Art der angenommenen, bzw. angestrebten Mandate passt. Unverzichtbarer Bestandteil sind dabei in jedem Fall Honorarvereinbarungen. Meines Erachtens ist daher auch eine individuelle Honorarpolitik für jede Kanzlei unabdingbar. Dies gilt insbesondere für jüngere Kolleginnen und Kollegen.

Wer bereits am Anfang seiner beruflichen Laufbahn in der Rechtsanwaltschaft eine eigene konsequente Honorarstrategie verfolgt, verhindert Komplikationen in diesem Bereich. So wird ein Faktor, der bei vielen Kolleginnen und Kollegen für Probleme sorgt, von Anfang an aus dem Weg geschafft.

 

 

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Diese Nachricht ändert nichts grundlegendes

Kollege Burhoff greift in seinem Blog meinen kürzlichen Artikel auf, in dem ich auf das “Geheimtreffen” im BMJ eingehe, worüber zuvor beim Kollegen Melchior und auch in der FAZ berichtet worden war.

Der geschätzte Kollege betont dabei, dass er diese Meldung für eine gute und nicht nur eine scheinbar gute hält. Sicher hat er damit recht! Es ist gut für die Anwaltschaft in diesem Land, dass die Gebühren endlich aktualisiert werden.

Was meine ich also damit, wenn ich sage, es handelt sich um “scheinbar” gute Nachrichten? Der Schein besteht darin, dass mit dieser Gebührenerhöhung die finanziellen Grundlagen unseres Berufsstandes gesichert sind.

Dies wird aber auch in Zukunft wesentlich besser realisierbar sein, wenn wir als Anwältinnen und Anwälte unsere Gebühren frei mit den Mandantinnen und Mandanten vereinbaren. Im Gegensatz zum Gesetzgeber können wir uns nämlich an unseren tatsächlichen Bedürfnissen orientieren.

Also: Natürlich ist die anstehende Gebührenerhöhung eine gute Nachricht. An der grundlegenden Situation ändert dies aber meiner Ansicht nach nichts.

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Scheinbar gute Nachrichten für alle, die nach dem RVG abrechnen

Wie der Kollege Melchior bereits am 26.03. in seinem Blog aus der FAZ zitierte steht eine Einigung für die RVG-Reform wohl bevor bzw. hat jüngst stattgefunden. Diese Einigung hat demnach auch eine deutliche Anhebung der Gebühren zum Inhalt. So weit so gut.

Klar ist zum einen, dass diese Erhöhungen längst überfällig sind. Zu lange wurden die Sätze nicht an die finanzielle Realität angeglichen. Klar ist für mich aber auch, dass für Ihr finanzielles Auskommen die Anwältinnen und Anwälte selbst zu sorgen haben. Wir sind nun einmal keine Angestellten, die mit einem festen Betrag rechnen können sondern freie Unternehmer (und natürlich auch Organ der Rechtspflege), die Sorge dafür tragen müssen, dass Mandantinnen und Mandanten zu uns kommen und unsere Dienstleistung in Anspruch nehmen.

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Ich empfehle: Schriftlich.

Der geschätzte Kollege Burhoff hat jüngst in seinem Blog einen Beitrag zur Möglichkeit des Abschlusses einer Vergütungsvereinbarung via E-Mail veröffentlicht. Diese genügt, wie dort auch noch einmal nachzulesen ist, der in § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 126b BGB geforderten Textform und ist somit grundsätzlich geeignet, eine wirksame Vergüttungsvereinbarung abzuschließen.

Aus Gründen der Nachweisbarkeit, auch der des Zugangs, pflege ich selbst allerdings weiterhin schriftliche Vergütungsvereinbarungen abzuschließen. Vielleicht wird sich dies jedoch bald durch die De-Mail-Dienste ändern, die einen rechtsverbindlichen Kommunikatinosweg via E-Mail ermöglichen sollen, auch wenn die Kritik an diesen Diensten momentan beinahe überkocht.

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Ein Urteil, das alle Freiberufler verfolgen sollten

Das nicht rechtskräftige Urteil des LG München I (LG München I, Urteil vom 29. 11. 2012 – 4 O 25878/09; Berufung eingelegt, Az. OLG München: 15 U 4943/12) beschäftigt sich mit einem Fall, in dem ein Steuerberater Honorar von seinem Mandanten einklagen wollte.

 

Einige Aspekte dieses Falles haben aber für alle freiberuflich Tätigen eine große praktische Bedeutung. Der konkrete Punkt um den es geht, ist der folgende: Der Mandant des Steuerberaters hatte eine Abschlagszahlung auf eine bereits verjährte Forderung mit der Anmerkung “unter Vorbehalt” geleistet. Dies wurde vom LG München I dahingehend ausgelegt, dass die Zahlung unter vorbehalt zum einen zwar Erfüllungswirkung i.S.d. § 362 BGB zukommt. Andererseits geht das Gericht davon aus, dass der Mandant sich eine Überprüfung vorbehalten und so den § 814 BGB ausschließen wollte. Zudem soll die Zahlung unter Vorbehalt allerdings kein Anerkenntnis der verjährten Forderung darstellen.

 

Meines Erachtens misst das LG hier mit zweierlei Maß. Überlegen wir uns, was die Folge wäre, wenn dies im Grundsatz richtig wäre. Es wäre eine Einladung für zahlungsunwillige Mandantinnen und Mandanten, die Zahlung begründeter Honorarforderungen durch Abschlagszahlungen unter Vorbehalt so weit wie möglich zu verzögern und nach Verjährungseintritt die gezahlten Honorare unter Hinweis auf den gemachten Vorbehalt zurückzufordern.
Lassen Sie uns abwarten, ob das OLG der Ansicht des LG folgt oder dieser Entwicklung einen Riegel vorschiebt.


Das 2. KostRMoG wird sicher kein großer Wurf

Mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz wird der Gesetzgeber vor allem nachbessern, angleichen, aktualisieren. Dass es dabei zu Gebührenerhöhungen kommt ist sicherlich für viele Kolleginnen und Kollegen ein Gewinn und auch sehr zu begrüßen.

Einmal mehr läuft der Gesetzgeber anstatt gestalterisch tätig zu werden der Entwicklung in der Realität aber nur hinterher. Es ist somit also an uns selbst, zu beweisen, dass wir auch ohne eine tabellarische Regelung der Anwaltsvergütung in der Lage sind, mit unseren Mandantinnen und Mandanten eine faire und leistungsgerechte Vergütung zu vereinbaren, die keine der beiden Seiten übervorteilt.

Ein wahrhaft großer Wurf ist nämlich durch eine gesetzliche Regelung vermutlich nicht möglich. Es ist gut und sinnvoll, dass der Rechtsanwalt ein Organ der Rechtspflege darstellt. Diese Rolle schützt ihn nicht zuletzt auch gegenüber der Mandantschaft. Für sein finanzielles Auskommen ist man als Anwalt oder Anwältin aber letztlich selbst verantwortlich, egal, inwiefern das Kostenrecht moderniesiert wird.

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Anwalts-Umsatz fällt wieder

Hatte sich der Durchschnittsumsatz der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland in der jüngeren Vergangenheit noch positiv entwickelt, so ist zuletzt wieder ein deutlicher Einbruch ersichtlich. Dies geht aus einer Grafik der Rechtsanwäldin hervor.

Ich kann an dieser Stelle über die Ursachen dieses Umsatz-Einbruchs nur spekulieren. Plausibel scheint mir aber durchaus die globale Wirtschaftskrise zu sein. Sie wurde für viele Menschen auch in Deutschland spürbar, auch wenn immer wieder suggeriert wird, es ginge und doch im internationalen Vergleich gut.

Rechtsschutz ist eines der Dinge, auf die viele Bürgerinnen und Bürger wohl zu verzichten bereit sind, wenn sie sparen müssen – zum Leidwesen unseres Berufsstandes.

Wie bereits in der Vergangenheit in diesem Blog thematisiert, weise ich auch hier wieder darauf hin, dass sinkende Umsätze für die Anwaltschaft als ganzes natürlich auch eine größere Anzahl an Kolleginnen und Kollegen zur Folge haben, die tatsächlich an der Existenzgrenze auskommen müssen.

Ein flexibleres Gebührenrecht gäbe diesen Kolleginnen und Kollegen uns auch uns allen anderen die Möglichkeit, besser auf Ausnahmesituationen reagieren zu können und so zum einen Mandantinnen und Mandanten auch in finanziell angespannten Zeiten beraten zu können und zum anderen die eigenen Einkünfte besser zu sichern.

Für die aktuelle Gesetzeslage einige Tipps:

  • Bieten sie Mandantinnen und Mandanten gezielt und öffentlich (etwa auf Ihrer Homepage) Ratenzahlung an. Dies erleichtert die Entscheidung, einen Anwalt aufzusuchen, auch wenn die finanziellen Mittel momentan kanpp sein mögen.
  • Informieren Sie über Instrumente wie die PKH. Oftmals ist deren Existenz Ratsuchenden nicht bewusst

 

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Eine Gans, die goldene Eier legt, schlachtet man nicht!

So weit, so märchenhaft. Allerdings können wir diesen Satz durchaus auch auf unseren Berufsalltag als Anwältinnen und Anwälte anwenden. Unsere Gänse sind unsere Mandantinnen und Mandanten. Dadurch, dass sie unser Honorar bezahlen, sichern sie unser Einkommen.

Es ist daher in höchstem Maße anzuraten, alles dafür zu tun, dass Mandanten keine einmaligen Besucher bleiben, sondern sich regelmäßig auf Ihre Dienstleistung verlassen. Dafür muss natürlich auch etwas getan werden, es wird leider nicht von alleine geschehen.

Die Mandantschaft muss sich bei Ihnen schlicht und ergreifend gut aufgehoben fühlen. Dazu gehört natürlich primär eine gute juristische Beratung. Diese ist ja schließlich der Grund, warum der Rechtsanwalt aufgesucht wird. Allerdings können Sie als Anwalt auch anderweitig punkten. Ein schönes Ambiente, eine transparente Honorarverhandlung und regelmäßiger Kontakt sorgen dafür, dass Ihre Mandantin oder Ihr Mandant sich von Ihnen abgeholt fühlen und in einer schwierigen Situation verstanden und ernstgenommen.

Stimmen diese Faktoren, steht einer langfristigen Mandats-Beziehung nichts im Weg und beiden Seiten ist gut geholfen: gute Beratung und Zufriedenheit für Ihre Mandanten und goldene Eier für Sie.

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